MEHR GELD FÜR DIE HAUSHALTSKASSE: DEN NEUEN KINDERZUSCHLAG NUTZEN! (DGB informiert)

12. Juli 2019

Warum sollte ich mich jetzt mit dem neuen Kinderzuschlag beschäftigen?
Seit dem 1. Juli gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Der KiZ wird stark verbessert
und attraktiver. Mehr Haushalte, insbesondere nun auch mehr Alleinerziehende, haben
künftig einen Anspruch. Die Leistung wird zudem erhöht und die Anspruchsprüfung
vereinfacht. Deshalb kann es sich auch für Sie lohnen, sich über den KiZ zu informieren
und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.

Was ist der Kinderzuschlag?
Der KiZ ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der
KiZ steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie
jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten
Familie zu sorgen. Der KiZ wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Die maximale Höhe beträgt 185 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld
(204 Euro im Monat) ergibt sich eine Gesamtleistung je Kind in Höhe von 389
Euro. Übersteigt das Einkommen der Eltern eine gewisse Grenze, dann wird ein Teil des
Elterneinkommens angerechnet, das heißt, die 185 Euro werden gekürzt. Den vollen
Betrag von 185 Euro erhalten somit Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem
Einkommen reduziert sich der Auszahlbetrag und ab einem bestimmten Höchsteinkommen
entfällt der Zuschlag ganz.

Wer kann den Kinderzuschlag bekommen?
Ob Ihnen der KiZ zusteht, das hängt vor allem von Ihrem Einkommen ab. Das Einkommen
muss zwischen einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe und einer gesetzlich
vorgegebene Höchstgrenze liegen. Sie haben also einen Anspruch auf den KiZ, wenn
Ihr Einkommen innerhalb einer bestimmen Spanne liegt. Außerdem hängt der Anspruch
von der Höhe der Wohnkosten, der Anzahl der Personen im Haushalt und dem Alter der
Kinder ab.
Der Kinderzuschlag ist nur etwas für Geringverdiener, oder?
Keineswegs! Falls mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder der Haushalt von nur
einem Erwerbseinkommen leben muss, dann können Sie einen Anspruch auf den KiZ
haben, obwohl Sie einen guten Tariflohn verdienen.

Bei welchem Einkommen besteht voraussichtlich ein Anspruch?
Zwei Beispiele sollen Ihnen eine erste Orientierung geben: Eine Alleinerziehende mit
einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warmmiete
von 550 Euro voraussichtlich einen Anspruch, wenn ihr monatlicher Nettolohn
zwischen 950 Euro und 1.200 Euro liegt.
Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und einer Warmmiete von 700 Euro
muss das Netto-Erwerbseinkommen der Eltern zwischen 1.400 Euro und 1.950 Euro liegen,
damit voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht.
Zudem besteht bei diesen Beispielen voraussichtlich auch noch ein zusätzlicher Anspruch
auf Wohngeld.

Wie kann ich prüfen, ob auch mir der Kinderzuschlag zusteht?
Das ist erfreulich einfach! Die Familienkasse bietet im Internet einen „KiZ-Lotsen“ an.
Damit können Sie bequem und schnell prüfen, ob sich für Sie ein Antrag auf den KiZ
lohnt. Der Lotse errechnet zwar nicht, in welcher Höhe voraussichtlich ein Anspruch besteht.
Aber der Lotse gibt eine Einschätzung dazu ab, ob voraussichtlich ein Anspruch
besteht. Das ganze dauert weniger als 10 Minuten.
Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Einkommensprüfung?
Entscheidend ist nicht Ihr monatliches Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Maßgeblich ist Ihr durchschnittliches Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der
Antragstellung. Das hat den Vorteil, dass das Einkommen der vergangenen Monate bekannt
ist. So kann die Familienkasse abschließend über den Anspruch entscheiden und
den Auszahlbetrag festsetzen. Die Bewilligung erfolgt für sechs Monate. Ändert sich Ihr
Einkommen, dann hat dies keinen Einfluss auf den bereits bewilligten KiZ.

Wie wirkt sich Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag aus?
Einkommen des Kindes wird teilweise auf den maximalen Zahlbetrag von 185 Euro angerechnet,
das heißt, der Auszahlbetrag wird vermindert. Dabei gilt die Regel, dass 45
Prozent des Einkommens des Kindes angerechnet werden. Empfangener Unterhalt vom
Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie der staatliche Unterhaltsvorschuss sind die
beiden Einkommensarten, die oft vorkommen.

Welche Behörde ist für den Kinderzuschlag zuständig?
Der KiZ muss bei der Familienkasse beantragt werden. Die Familienkasse ist die Stelle, die
auch das Kindergeld auszahlt.
Auf der Seite www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder können Sie die für Sie zuständige
Familienkasse, die bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, finden (auf der Startseite
ganz unten rechts, „Dienststelle finden“).
Die Antragsformulare finden Sie ebenfalls auf der Startseite ganz unten rechts (etwas
oberhalb von „Dienststelle finden“).

Wie hoch ist der Aufwand? Lohnt sich ein Antrag überhaupt?
Sie müssen Angaben zur Ihrer persönlichen Situation, zur Warmmiete, zum Einkommen
und zu Ersparnissen machen. Dazu müssen Sie Formulare ausfüllen und einige Nachweise
vorlegen. Ein wenig Aufwand muss also schon betrieben werden, aber der hält sich in
Grenzen. Vor allem wenn Sie bedenken, dass Sie dafür sechs Monate lang monatlich pro
Kind – je nach dem Einkommen – beispielsweise 80 Euro, 100 Euro oder gar der Höchstbetrag
von 185 Euro zusätzlich aufs Konto überwiesen bekommen. Dieses Geld bessert
die Haushaltskasse spürbar auf.
Aber selbst dann, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens nur einen geringen Anspruch
auf 20 Euro oder 30 Euro KiZ monatlich haben sollten, lohnt es, einen Antrag zu stellen.
Denn wenn Sie den KiZ bekommen, dann haben Sie Zugang zu weiteren Leistungen und
Vergünstigungen. Diese können mehrere Hundert Euro im Jahr wert sein.

Ab wann wird der Kinderzuschlag gezahlt?
Wenn Sie den KiZ beantragen wollen, dann stellen Sie möglichst bald einen Antrag.
Denn der KiZ wird nicht rückwirkend ausgezahlt sondern der Anspruch beginnt ab dem
Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

Gibt es Fallstricke und Risiken beim Kinderzuschlag?
Nein. Der KiZ ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Anders als bei Hartz
IV ist der Kinderzuschlag auch nicht mit weiteren Pflichten und Auflagen verbunden. Es
drohen Ihnen auch keine Rückforderungen, falls Ihr Einkommen während des Bezugs
von KiZ ansteigt.

Sie haben noch Fragen zum Kinderzuschlag?
Im Internet bieten die Seiten www.familienkasse.de bzw. www.kinderzuschlag.de weitere
Informationen, u.a. ein ausführliches „Merkblatt Kinderzuschlag“. Sehr informativ ist
auch die Seite www.familienportal.de des Familienministeriums.
Die Familienkasse bietet sowohl eine persönliche Beratung vor Ort als auch eine telefonische
Beratung an (T: 0800 4 5555 30, ist kostenfrei, Kindergeldnummer bereithalten).
Zudem ist ein Gespräch mit einer Beratungsfachkraft per Web-Cam möglich (Terminvereinbarung
über www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder), etwa wenn beim Ausfüllen
der Formulare Fragen auftreten.
IMPRESSUM:

Herausgeber:
DGB Bundesvorstand
Abteilung Arbeitsmarktpolitik
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www.dgb.de
Mail: ais@dgb.de
verantwortlich: Annelie Buntenbach
Text: Martin Künkler
Layout: zang.design
Foto: DGB/Simone M. Neumann
Stand: Juli 2019