§1 Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und das Statut des Landesverbandes Baden-Württemberg der SPD sowie das Kreisstatut des Kreisverbandes Esslingen haben Vorrang vor dieser Satzung.
§2 Der Ortsverein umfasst das Gebiet aller Ortsteile der Stadt Neuffen, der Gemeinden Beuren und Kohlberg.
§3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie kann sich eine eigene Geschäfts- und Wahlordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Beschlussfassung über Anträge.
2. Entgegennahme der Berichte
a.) des/der Vorsitzenden.
b.) des Kassierers / der Kassiererin
c.) der Kassenrevisor:innen
3. die Entlastung des Vorstandes, wobei die Entlastung des Kassierers/der Kassiererin und des/der Vorsitzenden gesondert erfolgt.
4.die Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisor:innen.
5. die Wahl der Delegierten
a.) für die Kreisversammlung
b.) für Wahlkreiskonferenzen, zu Bundestagswahlen und Landtagswahlen.
6. die Nominierung der Kandidat:innen für die Gemeinderatswahlen, der Ortschaftsräte und der Kreistagskandidat:innen.
7. die Fusion oder Auflösung des Ortsvereins. Der/die Kreisvorsitzende muss in diesen Fällen 6 Wochen vor der beabsichtigen Maßnahme informiert und zur entsprechenden Mitgliederversammlung eingeladen werden.
§4 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den anwesenden Ortsvereinsmitgliedern. Ihre Beschlussfähigkeit ist nicht an ein bestimmtes Quorum gebunden. Als Gäste können eingeladen werden.
§5 Die Mitgliederversammlung sollte zweimal jährlich zusammentreten. Die Entgegennahme der Berichte und die turnusmäßig anstehenden Wahlen zum Vorstand und zu den Delegierten soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres bei der sogenannten Hauptversammlung stattfinden.
§6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
§7 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende/-n. Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit sollen im Vorstand abgesprochen werden. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Auch E-Mails oder Faxe gelten als Schriftform. Unabhängig davon muss eine öffentliche Einladung vor der Versammlung in den Amtsblättern erfolgen.
§8
§9
a) dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassier:erin)
d) dem/der Schriftführer:in
e) dem/der Pressereferent: in
f) den weiteren Mitgliedern (Beisitzer:innen).
Sollte es nicht gelingen, alle Ämter d) bis f) bei der Mitgliederversammlung zu besetzen, so teilt der Vorstand a) bis c) die übrigen Aufgaben unter sich auf.
Das gleiche gilt auch beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit. Der Vorstand ist dann berechtigt, zwischen den Mitgliederversammlungen geeignete Mitglieder zur Mitarbeit im Vorstand zu gewinnen. Diese müssen bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§10 Der/die Vorsitzende/n vertritt/vertreten den Ortsverein nach innen und nach außen. Er/sie leitet/leiten die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
§11 Der/die stellvertretende Vorsitzende nimmt im Falle der Verhinderung oder auf besondere Weisung des/der Vorsitzenden oder des Vorstandes im Einzelfall die Geschäfte des/der Vorsitzenden wahr.
§12 Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern, einschließlich der Beisitzer:innen, kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Dies muss aus der Tagesordnung hervorgehen.
§13 Der/die Kassierer:in führt die Kassengeschäfte des Ortsvereins im Einvernehmen mit dem Vorstand. Er/sie vertritt in Kassengeschäften den Ortsverein nach außen.
§14 Die Kassenprüfung durch die Revisor:innen erfolgt mindestens ein Mal im Jahr. Der/die Kassierer:in hat dem Vorstand danach zu berichten.
§15 Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind i.d.R. vom/von der Schriftführer:in Ergebnisprotokolle zu erstellen und baldmöglichst dem/der Versammlungsleiter:in zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die Protokolle können von den Mitgliedern eingesehen werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten nach Gegenzeichnung des Versammlungsleiters eine Kopie des Protokolls.
§16 Diese Satzung tritt am 17.07.2024 in Kraft. Sie wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Eine Änderung kann ebenfalls nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss jeweils darauf hingewiesen werden.
§17 Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit sofern diese Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten verlangt.
§18 Verabschiedung und Änderungen der Satzung bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§19 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Formulierung möglichst nahe kommt. Die vorstehenden bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Neuffen, den 17.07.2024